Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 27

§ 27 – Zuständigkeitsvereinbarung

Im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, kann eine andere Finanzbehörde die Besteuerung übernehmen, wenn die betroffene Person zustimmt. Eine der Finanzbehörden nach Satz 1 kann die betroffene Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Zustimmung zu erklären. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die betroffene Person nicht innerhalb dieser Frist widerspricht. Die betroffene Person ist auf die Wirkung ihres Schweigens ausdrücklich hinzuweisen.

Kurz erklärt

  • Eine andere Finanzbehörde kann die Besteuerung übernehmen, wenn die betroffene Person zustimmt.
  • Die zuständige Finanzbehörde muss mit der übernehmenden Finanzbehörde einverstanden sein.
  • Die betroffene Person wird aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist ihre Zustimmung zu geben.
  • Wenn die betroffene Person nicht innerhalb dieser Frist widerspricht, gilt die Zustimmung als erteilt.
  • Die betroffene Person muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass ihr Schweigen als Zustimmung zählt.